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Der Niedersächsische Landtag setzte am 30. Juni 2020 die Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ ein, um die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement in Niedersachsen zu analysieren und Empfehlungen zu erarbeiten. Der Abschlussbericht vom 11. März 2022 umfasst eine Bestandsaufnahme des Ehrenamts, Ergebnisse einer Online-Befragung sowie Handlungsempfehlungen in zentralen Bereichen wie Nachwuchsgewinnung, Digitalisierung, Finanzierung und Diversität. Der Abschlussbericht ist hier zu finden: www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_12500/10501-11000/18-10800.pdf
Die Ehrenamtskarte Niedersachsen/Bremen ist eine persönliche Auszeichnung für herausragendes ehrenamtliches Engagement. Sie bietet landesweit Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen und bei zahlreichen Anbietern. Die Karte kann digital über den FreiwilligenServer Niedersachsen beantragt werden, vorausgesetzt, die jeweilige Organisation ist registriert. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre und kann bei fortbestehenden Voraussetzungen verlängert werden. Zudem steht eine App zur Verfügung, die die Nutzung der Ehrenamtskarte erleichtert. Die Ehrenamtskarte kann hier beantragt werden: www.freiwilligenserver.de/ehrenamtskarte/beantragung-ehrenamtskarte
Der Niedersachsenpreis für Bürgerengagement „unbezahlbar & freiwillig“ würdigt seit 2004 herausragendes ehrenamtliches Engagement in Niedersachsen. Jährlich bewerben sich zahlreiche Einzelpersonen, Gruppen und Vereine um die mit insgesamt 44.000 Euro dotierten Preise. Weitere Informationen auf www.unbezahlbarundfreiwillig.de
Das Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports in Niedersachsen ermöglicht es ehrenamtlich tätigen Jugendleiter*innen, bis zu zwölf Tage pro Jahr für ihre Tätigkeit freigestellt zu werden. Dieser Anspruch gilt für Angestellte bei privaten Arbeitgeber*innen in Niedersachsen, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen Jugendleiter*in-Card (Juleica) oder die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Die Freistellung kann für verschiedene Aktivitäten in der Jugendarbeit in Anspruch genommen werden, darunter:
Für Beamt*innen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten vergleichbare Regelungen, mit der Möglichkeit, Sonderurlaub für diese Zwecke zu beantragen. Schüler*innen, Studierende und Freiwilligendienstleistende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung; hier entscheiden die jeweiligen Institutionen im Einzelfall. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung; Arbeitgeber*innen können jedoch freiwillig den Lohn weiterzahlen. Bei Ablehnung der Lohnfortzahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden. Weitere Informationen auf www.ljr.de/recht/freistellung
Geändert am 06.01.2025 15:09 von Jugendserver Niedersachsen