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Das sieht ein im parlamentarischen Verfahren umfassend geänderter Gesetzentwurf des Bundesrates (20/2532, externer Link PDF) vor, den der Bundestag am Donnerstag, 9. Februar 2023, nach einstündiger Debatte beschloss.
Der Deutsche Bundestag hat am 09.02.2023 eine Ergänzung des Vereinsrechtes beschlossen. In § 32 BGB wird ein Absatz zu digitalen Mitgliederversammlungen eingefügt. Damit werden hybride Mitgliederversammlungen ermöglicht, ohne dass dies in der Satzung verankert sein muss. Es braucht lediglich eine Ankündigung im Rahmen der Einladung sowie eine Angabe der entsprechenden Kommunikationswege.
Weiterhin sind auch rein digitale (virtuelle) Mitgliederversammlungen ohne eine entsprechende Satzungsänderung möglich, wenn die Mitglieder dies für einzelne oder alle künftigen Versammlungen für die Zukunft beschließen. Die gesetzlichen Regelungen sind dispositiv. In Satzungen können also davon abweichende Regelungen festgelegt und somit beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausgeschlossen werden.
Konkret wird in § 32 BGB nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, falls der Bundesrat keinen Einspruch einlegt.
Nach Einschätzung des Bundesjugendrings verringert die neue Regelung bürokratischen Aufwand. Es wird erwartet, dass die Details der Auslegung, etwa welche elektronischen Wege zulässig sind, im Wege der Rechtsprechung geklärt werden. Weitere Informationen unter www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-pa-recht-mitgliederversammlungen-925646.